Basisversorgung aus gesetzlicher Rente und Basisrente
Die Versorgung der 1. Schicht wird als Basisversorgung bezeichnet. Neben der gesetzlichen Rente und Leistungen aus berufsständischen Versorgungswerken hat der Gesetzgeber die private Basisrente eingeführt. Aus der 1. Schicht erhalten Versicherte lebenslange Rentenleistungen.
Die Einzahlungen in die Versicherungsformen der 1. Schicht werden vom Gesetzgeber besonders gefördert. Im Gegenzug müssen die Leistungen im Rentenbezug versteuert werden (nachgelagerte Besteuerung).
Welche Produkte sind in der 1. Schicht zugelassen?
Der Gesetzgeber knüpft an die steuerliche Förderung für Rentenverträge der 1. Schicht bestimmte Bedingungen. Dazu zählen:
- Lebenslange Leibrente frühestens ab dem 62. Lebensjahr,
- Nicht vererbbar,
- Nicht übertragbar,
- Nicht kapitalisierbar,
- Nicht veräußerbar,
- Nicht beleihbar.
In die Verträge der Basisrente kann ein zusätzlicher Versicherungsschutz optional eingebaut werden. Der Gesetzgeber lässt einen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsschutz sowie eine Hinterbliebenenabsicherung zu. Allerdings darf der Zusatzschutz maximal 50 Prozent des Gesamtbeitrags ausmachen.
Wer zählt zu den Hinterbliebenen?
Der Gesetzgeber hat den Hinterbliebenenbegriff im Gesetz definiert. Dazu zählen die Witwe bzw. der Witwer, jedoch nicht der Lebensgefährte und auch nicht der frühere Ehegatte. Der Ehegatte ist also nur dann bezugsberechtigt, wenn im Zeitpunkt des Todes des Versicherungsnehmers eine gültige Ehe bestanden hat.
Kinder zählen ebenfalls zu den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, jeodch nur, wenn sie nach § 32 EStG berücksichtigungsfähig sind. Die Waisenrente wird im Leistungsfall nur gewährt, sofern das Kind die Voraussetzungen des § 32 EStG erfüllt.
Wie sieht die steuerliche Förderung aus?
Von den Beiträgen, die Sie für Renten der ersten Schicht ausgeben, können Sie bis zu 20.000 € pro Jahr als Sonderausgaben in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Sind Sie verheiratet und werden mit Ihrem Ehepartner zusammen veranlagt, verdoppelt sich dieser Betrag sogar.
Seit dem Jahr 2005 können Sie 60 % der geleisteten Beiträge steuerlich abziehen. In den folgenden Jahren steigt dieser Anteil pro Jahr um zwei Prozentpunkte, so dass ab 2025 die Beiträge zu 100 % berücksichtigt werden. Für das Jahr 2021 beträgt der Prozentsatz 92%.
Um zu verhindern, dass Sie durch die neuen steuerlichen Regelungen schlechter gestellt werden, hat das Finanzamt bis zum Jahr 2019 eine so genannte Günstigerprüfung durchgeführt.
Je nachdem, was für Sie persönlich besser ist und mehr Ersparnis bringt, werden Sie nach dem bis Ende 2004 geltenden Recht oder nach den neuen steuerlichen Regeln behandelt.
Wie muss ich später die Renten versteuern?
Die Renten der ersten Schicht werden nachgelagert besteuert. Das heißt: Für die steuerliche Förderung der Beiträge heute müssen Sie später die Renten versteuern.
Für diejenigen, die vor 2040 in Rente gehen, hat sich der Gesetzgeber eine Übergangsregelung einfallen lassen: In 2024 sind 84% des ausgezahlten Betrages steuerpflichtig. Die restlichen 16% bleiben für die gesamte Zeit, in der die Rente gezahlt wird, steuerfrei.
Der steuerpflichtige Anteil der Rente wird für jedes spätere Jahr des Rentenbeginns bis zum Jahr 2020 um zwei Prozentpunkte und in den folgenden Jahren um einen Prozentpunkt erhöht.
Für jeden, der ab 2040 in Rente geht, ist diese dann in voller Höhe steuerpflichtig. Maßgebend ist also immer das Jahr, in dem Sie zum ersten Mal die Rente erhalten.
Versicherungen der 1.Schicht
Folgende Vorsorgeformen zählen zur 1. Schicht der Altersvorsorge:
- Gesetzliche Rentenversicherung,
- Private Rentenversicherung (sog. „Rürup-Rente“),
- Beamtenversorgung,
- Berufsständische Versorgungseinrichtungen (z.B. Versorgungswerke der Kammerberufe), sofern sie der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Leistungen erbringen.