Alles, was nicht speziell zur ersten oder zweiten Schicht gezählt wird, findet sich in dieser Schicht wieder, also Versicherungsprodukte wie Lebens- und Rentenversicherung ebenso wie Banksparpläne, Bausparen und Fondssparen. Bei diesen Produkten werden immer die Erträge besteuert, allerdings in den unterschiedlichsten Ausprägungen.
Lebensversicherungen:
Grundsätzlich müssen die Erträge aus einer Lebensversicherung voll versteuert werden. Die Erträge definieren sich dabei als: Ablaufleistung – eingezahlte Beiträge. Diese Differenz muss dann mit dem individuellen Steuersatz versteuert werden. Keine Regel ohne Ausnahme: läuft der Vertrag mindestens 12 Jahre und dabei mindestens bis zum vollendeten 60. Lebensjahr, muss nur die Hälfte der Erträge versteuert werden!
Dies gilt auch bei Versicherungen gegen Einmalbeitrag! Früher mussten die Erträge aus einem Vertrag, der nicht mindestens eine Laufzeit von 12 Jahren hatte und, vor allem, in den nicht mindestens 5 Jahre regelmäßige Beiträge eingezahlt wurden, voll versteuert werden.
Rentenversicherung:
Hat eine Rentenversicherung ein Kapitalwahlrecht und wird dieses genutzt, gilt bei der Besteuerung dieses Vertrages das Gleiche wie bei der Lebensversicherung. Werden dagegen die Rentenzahlungen in Anspruch genommen, ergibt sich daraus ein besonderer steuerlicher Vorteil: Bei der Rentenversicherung erfolgt die Besteuerung nur mit dem Ertragsanteil. Dieser richtet sich nach dem Lebensjahr, in dem die Rentenzahlung beginnt. Ist dies das 65., liegt er z.B. derzeit bei 18%.
Konkretes Beispiel:
Sie erhalten ab dem 65. Lebensjahr eine gleichmäßige, lebenslange Rente aus einer privaten Rentenversicherung in Höhe von 1.000 € monatlich. Dann müssen davon 18%, also 180 € (=2.160 € p.a.) mit Ihrem persönlichen Steuersatz versteuert werden.
Die Absenkung des Ertragsanteils erfolgte auch zusammen mit dem Alterseinkünftegesetz. 2004 lag der Ertragsanteil mit 65 noch bei 27%!
Banksparpläne und Bausparen
Alle Zinserträge, abzüglich des Sparerfreibetrags, müssen individuell mit dem eigenen Steuersatz versteuert werden. Die Kapitalertragssteuer, die vorab pauschal erhoben wird, kommt bei der Steuererklärung dann zur Anrechnung.
Fondssparen
In der dritten Schicht ist die Vertragsgestaltung innerhalb der sonst geltenden Gesetze frei. Somit gibt es kaum Einschränkungen bei der Vererbbarkeit, Übertragbarkeit und Beleihbarkeit und bei Produkten aus dieser Schicht haben Sie die größte Flexibilität.
Welche Varianten oder deren Kombination für Ihre finanzielle Freiheit im Ruhestand am besten geeignet ist, lässt sich nur individuell beantworten. Wir unterstützen Sie gerne bei der Entwicklung Ihrer Strategie.