Direktversicherung

Eine weit verbreitete Form der betrieblichen Altersversorgung ist die Direktversicherung. Bei diesem Durchführungsweg schließt der Arbeitgeber per Einzel- oder Gruppenvertrag eine Lebens- oder Rentenversicherung für seine Arbeitnehmer ab. Versicherungsnehmer und Beitragszahler ist somit der Arbeitgeber – Begünstigter aber ist der Arbeitnehmer. Finanziert der Arbeitgeber die Aufwendungen, sind diese voll abzugsfähige Betriebsausgaben. Oft werden die Beiträge auch vom Arbeitnehmer getragen und fließen durch Entgeltumwandlungen in die Direktversicherung. Seit dem 1.1.2022 ist der Arbeitgeber sogar verpflichtet einen Zuschuss von 15% zum Eigenbeitrag des Arbeinehmers zu gewähren.

Seit dem 1.1.2018 ist die Betriebliche Altersversorgung im Rahmen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BSRG) reformiert worden. Bisher waren 4% der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung (2024: 7.550 € monatl. / 90.600 € jährl.) steuer- und sozialversicherungsbefreit. Aktuell sind es 8% (monatlich 604 €). Die Sozialversicherungsfreiheit bleibt allerdings auf 4% (302 €) begrenzt. Bestehende Direktversicherungen mit Förderung nach §40 EStG werden nur mit Ihrem tatsächlichen Beitrag angerechnet.

Die Direktversicherung eignet sich vor allem für kleinere und mittlere Unternehmen, da der Verwaltungsaufwand für den Arbeitgeber gering ist und er kein finanzielles Risiko trägt. Auch für den Arbeitnehmer ist dieser klassische Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung sehr attraktiv. Die Leistungen der Direktversicherung setzen sich zusammen aus einem garantierten Teil, der unabhängig von der Kapitalmarktlage ist, und einem überschussabhängigen Teil – der sogenannten Überschussbeteiligung.

Die Wahl des Durchführungsweges

Welcher der beschriebenen Durchführungswege für die betriebliche Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung in einem Unternehmen genutzt wird, legen Arbeitgeber und Arbeitnehmer entweder einzelvertraglich oder durch eine Betriebsvereinbarung fest.

Wenn der Arbeitgeber eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds anbietet, ist der Arbeitnehmer daran allerdings gebunden. Bietet der Arbeitgeber keinen dieser Durchführungswege an, hat der Arbeitnehmer auf jeden Fall Anspruch auf Entgeltumwandlung über eine Direktversicherung. Bei welchem Versicherungsunternehmen diese Direktversicherung abgeschlossen wird, kann der Arbeitgeber bestimmen.

Da es im Bereich der betrieblichen Altersversorgung keine Faustregel für den richtigen bzw. den rentabelsten Durchführungsweg gibt ist hier die Notwendigkeit für eine individuelle Analyse und Beratung zwingend gegeben.


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